Statuten des Vereins

FC Guad – FoodCoop Mistelbach

Verein zur Förderung kleinteiliger, nachhaltiger und biologischer Landwirtschaft und regionaler Lebensmittelnetzwerke

 

I. Allgemeines

 

§ 1 Name, Sitz, Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein trägt den Namen:

FC Guad – FoodCoop Mistelbach

Verein zur Förderung kleinteiliger, nachhaltiger und biologischer Landwirtschaft und regionaler Lebensmittelnetzwerke

(2) Der Sitz des Vereins ist Mistelbach.

(3) Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich und die EU.

(4) Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht vorgesehen.

 

§ 2 Zweck und Ziele

(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn gerichtet. Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke nach BAO §§ 34 bis 47.

(2) Der Verein bezweckt:

(a) die Förderung von kleinteiliger, regionaler, nachhaltiger und biologischer Landwirtschaft,

(b) die Stärkung des allgemeinen Umwelt- und Ernährungsbewusstseins,

(c) die Förderung von partizipativer Selbstorganisation in Produktion und Verteilung von Lebensmitteln.

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

(1) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht gewinnorientiert. Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung/Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(2) Der Vereinszweck soll durch die in §3 Abs. 2 und 3 nachfolgend angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

Als ideelle Mittel dienen:

(a) Ermöglichung eines direkten Zugangs zu regionalen und/oder biologischen Lebensmitteln,

(b) Diskussionsveranstaltungen,

(c) Seminare,

(d) Publikationen,

(e) Aktionen,

(f) Veranstaltungen,

(g) Erstellung einer Homepage/eines Onlineforums,

(h) Zusammenarbeit mit Vereinen und Organisationen, die dieselben oder ähnliche Ziele verfolgen,

(i) Workshops zur Verarbeitung und Konservierung von Lebensmitteln nach bevorzugt    biologischen Maßstäben,

(j) Kooperationen mit LebensmittelproduzentInnen (bevorzugt bio-zertifiziert, aber auch nicht zertifiziert),

(k) Förderung von, Mitwirkung in und Gründung von regionalen Netzwerken zur Kooperation von KonsumentInnen und biologisch arbeitenden Betrieben.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

(a) Mitgliedsbeiträge,

(b) Subventionen öffentlicher und privater Stellen,

(c) Geld- und Sachspenden,

(d) Erträge aus Veranstaltungen, Publikationen, eigenen Unternehmungen und sonstigen Zuwendungen,

(e) ehrenamtliche Arbeitsleistungen,

(f) Schenkungen,

(g) Erbschaften.

 

II. Mitgliedschaft

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Arten der Mitgliedschaft des Vereines gliedern sich in ordentliche, außerordentliche und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristisch eigenberechtigten Personen werden, die im Sinne des in §2 genannten Vereinszwecks aktiv tätig sein wollen. Sie beteiligen sich an der Vereinsarbeit und verpflichten sich zur Zahlung eines von der Generalversammlung festzusetzenden Mitgliedsbeitrags bzw. von Beiträgen zur Finanzierung einzelner Projekte, an denen sie ausdrücklich teilnehmen.
Ordentliche Mitglieder sind stimmberechtigt.

(3) Außerordentliche Mitglieder des Vereins können alle natürlichen oder juristisch eigenberechtigten Personen werden, die keine rassistischen, sexistischen, diskriminierenden oder umweltzerstörerischen Absichten und/oder Praktiken verfolgen. Sie sind jene, die die Vereinstätigkeit und den Zweck des Vereins finanziell fördern und/oder durch ihre Mithilfe unterstützen. Außerordentliche Mitglieder sind nicht stimmberechtigt.

(4) Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. Sie sind stimmberechtigt, aber von allen Beiträgen befreit.

 

§ 5 Erwerb einer ordentlichen Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft beginnt laut Vereinspraxis, frühestens jedoch mit der Einzahlung des Mitgliedsbeitrages und der darauf folgenden Eintragung in die Mitgliederliste.

 

§ 6 Erwerb einer außerordentlichen Mitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand.

(2) Kriterien für die Aufnahme sind die in § 4 (3) genannten, sowie die in der jeweils gültigen Fassung der Vereinspraxis genannten.

(3) Außerordentliche Mitglieder besitzen bei Vereinsentscheidungen kein Stimmrecht.

 

§ 7 Erwerb einer Ehrenmitgliedschaft

(1) Über die Aufnahme von Ehrenmitgliedern oder Ernennung eines ordentlichen Mitglieds zum Ehrenmitglied entscheidet der Vorstand.

(2) Kriterien für die Aufnahme sind die in § 4 (4) genannten, sowie die in der jeweils gültigen Fassung der Vereinspraxis genannten.

(3) Ehrenmitglieder besitzen bei Vereinsentscheidungen ein Stimmrecht.

 

§ 8 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Tod/Verlust der Rechtspersönlichkeit.

(2) Austritte erfolgen jeweils mit Monatsende.

(3) Bei vorzeitigem Austritt wird der Mitgliedsbeitrag des laufenden Mitgliedschaftsjahres nicht zurückerstattet, auch keine Teilbeträge davon.

(4) Ein Austritt muss der Generalversammlung bekanntgegeben werden und wird in der Vereinspraxis näher bestimmt.

(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes ist möglich, wenn es trotz persönlicher oder schriftlicher Aufforderungen, seinen/ihren durch die Satzung oder sonstig übernommenen Pflichten als Mitglied nicht nachkommt oder sich sonst vereinsschädigend verhält.

(6) Über Ausschlüsse entscheidet die Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Näheres wird in der Vereinspraxis festgelegt.

(7) Verzug der Zahlung des Mitgliedsbeitrages oder unregelmäßige Bezahlung der vereinbarten Beiträge können einen Grund für den Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein darstellen.

 

III. Rechtsverhältnisse der Mitglieder / Haftung

 

§ 9 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied soll im Sinne des genannten Zwecks tätig sein.

(2) Jedes ordentliche Mitglied oder Ehrenmitglied hat eine Stimme.

(3) Jedes Mitglied sollte vor allem durch seine/ihre persönliche Mitarbeit den Zweck des Vereins nach seinen/ihren Kräften unterstützen und alles unterlassen, wodurch Ansehen und Zweck des Vereines Schaden erleiden könnten.

(4) Jedes Mitglied hat pünktlich die in der Vereinspraxis vereinbarten Beiträge zu entrichten.

(5) Jedes Mitglied ist zur Teilnahme an allen Veranstaltungen des Vereines ebenso berechtigt wie zur Nutzung von Einrichtungen des Vereines im Sinne
von § 2.

(6) Das aktive und passive Wahlrecht und die Bekleidung von Funktionen im Verein stehen ordentlichen und Ehrenmitgliedern offen. Außerordentliche Mitglieder genießen ein Recht auf Anhörung.

(7) Jedes Mitglied haftet für sich – bei der Ausübung von vereinsinternen Tätigkeiten.

 

IV. Strukturen des Vereins

 

§ 10 Organe und Instrumente des Vereins:

(1) Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung, der Vorstand und die RechnungsprüferInnen.

(2) Die Vereinspraxis besteht aus Vorstandsentscheidungen und wird in Form schriftlicher Protokolle festgehalten.

(3) Rechtsgültige Beschlüsse sind auch online bzw. im Rundmailverfahren möglich.

 

§ 11 Konsensentscheidungen

 

Soweit in diesem Statut Konsensentscheidungen vorgesehen sind, erfolgen diese nach folgendem Verfahren:

(1) Konsens bedeutet, dass nach eindeutiger und klarer Formulierung eines Entscheidungsvorschlages keine der anwesenden stimmberechtigten Personen ausdrücklich Einwände erhebt. In diesem Fall gilt der Vorschlag als angenommen und wird im Protokoll vermerkt.

(2) Bei Einwänden müssen diese begründet und diskutiert werden. Daraufhin wird ein neuer Entscheidungsvorschlag formuliert, in den die Ergebnisse dieser Diskussion einfließen, woraufhin abermals nach Konsens gefragt wird.

(3) Kann kein Konsent gefunden werden, stehen zwei Möglichkeiten offen, worüber mehrheitlich abgestimmt wird

  • Ist die Entscheidung dringend, kann eine sofortige Abstimmung über den letzten Entscheidungsvorschlag beschlossen werden.Es gilt Zweidrittelmehrheit.
  • Ist die Entscheidung nicht dringend, kann eine Vertagung beschlossen werden.

(4) Wenn einzelne Personen zwar Bedenken gegenüber einer bestimmten Entscheidung hegen, die Beschlussfassung aber nicht behindern wollen, besteht die Möglichkeit, diese Bedenken zu Protokoll zu geben, ohne dass die Entscheidung dadurch beeinträchtigt wird.

 

§ 12 Generalversammlung

(1) Die Generalversammlung oder Mitgliederversammlung muss mindestens alle zwei Jahre einberufen werden. Allerdings sofort, wenn der gesamte Vorstand geschlossen zurücktritt.

(2) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt.

(3) Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder.

(4) Jedes in § 12 Abs. 3 genannte Mitglied hat genau eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied mittels schriftlicher Bevollmächtigung ist zulässig.

(5) Die Generalversammlung wählt den Vorstand und neue Vorstandsmitglieder im Konsens, wobei die KandidatInnen kein Stimmrecht besitzen.

(6) Sie hat außerdem das Recht, den Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder Ihres Amtes zu entheben, wobei die betreffenden Personen nicht stimmberechtigt sind.

(7) Der Generalversammlung ist die Änderung der Statuten mit Zweidrittelmehrheit vorbehalten.

(8) Die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

(9) Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn alle ordentlichen Mitglieder ordnungsgemäß zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung via E-Mail oder Brief eingeladen wurden und bei Beginn der Versammlung mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, jedenfalls nach 20 Minuten.

(10) Die Generalversammlung kann einberufen werden durch:

(a) jedes Mitglied des Vorstandes,

(b) den/die RechnungsprüferIn,

(c) wenn zehn Prozent der ordentlichen Mitglieder dies vom Vorstand schriftlich einfordern. In diesem Fall muss der Vorstand die Generalversammlung innerhalb eines Monats einberufen.

(11) Die Generalversammlung hat das alleinige Recht, den Verein mit Zweidrittelmehrheit aufzulösen.

(12) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann/die Obfrau des Vereins, in dessen Verhinderung sein/ihr Stellvertreter.

 

§ 13 Vorstand

(1) Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Vereins im Sinne des VerG 2002.

(2) Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre.

(3) Der Vorstand setzt sich aus mindestens drei natürlichen Personen zusammen, die gleichzeitig ordentliche Mitglieder des Vereins sein müssen.

(4) Der Vorstand umfasst folgende Funktionen: Obmann/Obfrau, SchriftführerIn, KassierIn

(5) Besteht der Vorstand aus mehr als drei natürlichen Personen, besteht die Möglichkeit, StellvertreterInnen für die in § 13 Abs. 4 genannten Funktionen zu bestellen, welche bei Abwesenheit/Verhinderung des Obmanns / der Obfrau, des Kassiers / der Kassierin oder des Schriftführers / der Schriftührerin dessen/deren jeweilige Obliegenheiten übernehmen.

(6) Dem Vorstand obliegen die operative Leitung und die Geschäftsführung des Vereins, insbesondere die Erstellung von Jahresvoranschlägen, Festsetzung der Höhe der jeweiligen Mitgliedsbeiträge, Vorbereitung und Einberufung von ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen, Verwaltung des Vereinsvermögens, Führung der Mitgliederliste,…

(7) Bei Entscheidungen des Vorstands gilt Zweidrittelmehrheit.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstands eingeladen wurden und mindestens die Hälfte anwesend ist.

(9) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, als VorstandskandidatIn vorgeschlagen zu werden oder sich selber vorzuschlagen.

(10) Über die Aufnahme von VorstandskandidatInnen im laufenden Geschäftsjahr   entscheidet der Vorstand. Die Generalversammlung bestätigt oder wählt den Vorstand neu.

(11) Jedes Vorstandsmitglied besitzt das Recht, die Generalversammlung einzuberufen.

 

§ 14 Besondere Obliegenheiten einzelner Mitglieder des Vorstands

(1) Der Vereinsvorstand (Obfrau/mann, Kassier/in, Schriftführer/in) führt die laufenden Geschäfte des Vereins gleichberechtigt in sinngemäßer Arbeitsteilung und vertritt den Verein nach außen. In politischen Angelegenheiten kann kein Mitglied für den Verein sprechen.

(2) Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften von Obfrau/mann und Kassier/in oder Schriftführer/in, in wesentlichen Geldangelegenheiten (vermögenswertliche Dispositionen über mehr als 1.500 Euro) des gesamten Vereinsvorstands (Obfrau/mann, Kassier/in, Schriftführer/in)

(3) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich auf Beschluss des Vorstandes erteilt werden. Dieser Beschluss bedarf darüber hinaus der ausdrücklichen Zustimmung der Generalversammlung.

(4) Der/die SchriftführerIn führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstandes. Ersatzweise kann die Protokollierung auch durch den/die Stellvertreter/In oder ein anderes  ordentliches Mitglied durchgeführt werden.

(5) Der/die KassierIn ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

§ 15 RechnungsprüferInnen

(1) Die zwei RechnungsprüferInnen werden durch die Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die RechnungsprüferInnen dürfen nicht dem Vorstand angehören, da dessen Tätigkeiten Gegenstand der Prüfung sind.

(2) Den RechnungsprüferInnen obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den RechnungsprüferInnen die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die RechnungsprüferInnen haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

(3) Die RechnungsprüferInnen können bei Gefahr im Verzug eine Generalversammlung einberufen.

 

V. Schlussbestimmungen

 

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Mitgliederversammlung hat das alleinige Recht, den Verein aufzulösen.

(2) Die Mitgliederversammlung hat – sofern Vereinsvermögen vorhanden ist – über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen/eine AbwicklerIn zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser/diese das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ist das verbleibende Vereinsvermögen für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne der §§ 34ff BAO zu verwenden, wobei die Schenkung des Vereinsvermögens an einen Verein ähnlicher Zielsetzung zu erfolgen hat, sofern ein solcher Verein existiert und an der Schenkung interessiert ist.

(4) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung innerhalb der gesetzlichen Fristen, ersatzweise innerhalb von 4 Wochen nach Beschlussfassung, der zuständigen Behörde anzuzeigen und auch sonstige vorgeschriebene Schritte (z.B. Veröffentlichungen in amtlichen Blättern) zu setzen.

 

§ 17 Allgemeine Verfahrensbestimmungen

(1) Statutenänderungen sind ab der Einreichung bei der Vereinsbehörde nach Ablauf der Frist gemäß §13/1 VerG oder mit früherer Erlassung eines Bescheides gemäß §13/2 VerG gültig; im Innenverhältnis binden sich die Mitglieder jedoch bereits ab Kenntnisnahme der Beschlussfassung.

 

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